Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeits-zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
BGH, Beschl. v. 03.12.2007 - II ZR 22/07